Grundsatz der Öffentlichkeit

Wir sind weiterhin bemüht, auf den Grundsatz der Öffentlichkeit zu bestehen. Nach bayrischer Gemeindeordnung gibt es nur wenige triftige Gründe, Themen in einer nichtöffentlichen Sitzung zu besprechen:

  • Wenn es sich um Steuergeheimnisse
  • die Verletzung von Persönlichkeitsrechten
  • um Sozialgeheimnisse handelt.

Alle anderen Themen unterliegen zwingend dem Grundsatz der Öffentlichkeit.

Wir stehen für Transparenz.

Artikel kommentieren

Artikel kommentieren